Satzung

§ 1 Name des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Fritz-Strempfer-Bauernschule“.
  2. Er hat seinen Sitz im Schloss Kirchberg, Schlossstr. 16, 74592 Kirchberg/Jagst.
  3. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt mit seiner Eintragung den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
  1. Die Fritz-Strempfer-Bauernschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Sie gründet auf dem Auftrag Fritz Strempfers 1948: Die Einrichtung und Förderung einer Bauernschule auf christlicher Grundlage für die Wegbereitung des Ökologischen Landbaus.
  2. Ziele sind die Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere von jungen Bauern und Bäuerinnen aus der Region, Erwachsenenbildung im ländlichen Raum mit Lehrgängen, Kursen oder in anderen Formen von Bildungsveranstaltungen, insbesondere um Wissen zu vermitteln und Orientierungshilfen für eine naturnahe Lebens- und Wirtschaftsweise zu geben.
  3. Entwicklungen in der Landwirtschaft zu unterstützen und Projekte zu begleiten, die geeignet sind den ökologischen Landbau und insbesondere die biologisch-dynamische Landwirtschaft zu fördern mit Lehrgängen, Kursen und Beratungsangeboten.
  4. Die Bauernschule als Begegnungsstätte für Erzeuger und Verbraucher offen zu halten und Arbeitsformen zu entwickeln, die das gegenseitige Vertrauen fördern können.
  5. Ansprechpartner sein für Menschen, die untereinander und mit Fachleuten nach gangbaren Wegen suchen, um dem Land und seinen Bewohnern gesunde und ausreichende Lebensmöglichkeiten zu sichern.
  6. Landfrauen in Seminaren Gelegenheit zu bieten, sich mit Fragen zu beschäftigen, die aufzeigen, wie man die Lebensbelastungen von heue besser umgehen und sein Leben sinnvoll gestalten kann.
  7. Jungen Menschen berufliche Perspektiven in der Landwirtschaft aufzuzeigen und die Landwirtschaftliche Ausbildung auf allen Ebenen zu fördern.
  8. Förderung der praxisorientierten Auf-Hof-Forschung im ökologischen Landbau und insbesondere in der biologisch-dynamischen Landwirtschaft.
  9. Förderung der Tier- und Pflanzenzüchtung im ökologischen Landbau.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche den Satzungszweck § 2 vollumfänglich mitträgt und unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung des Vereins. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, ansonsten durch Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitgliedsbeiträge sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.
  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Insolvenzmasse abgelehnt wird, oder wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem betroffenen Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
  6. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  7. Die Mitglieder haben Beiträge in Geld an den Verein zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Festlegung der Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit,
    2. Wahl des Vorstandes,
    3. Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
    4. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
    5. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    6. Satzungsänderungen,
    7. Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach Satzung und Vereinsrecht einberufen worden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, welche den Vorstand i.S. von § 26 BGB bilden.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger die Geschäfte weiter.
  4. Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins bzw. deren organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter
  5. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 8 Der Beirat
  1. Der Beirat besteht aus bis zu neun weiteren Mitgliedern sowie einem Vorstand oder Aufsichtsrat des Demeter e.V. in Darmstadt.
  2. Der Vorstand beruft die Beiratssitzungen ein und leitet sie.
  3. Der Beirat berät die Vorstandschaft in allen Belangen der Fritz-Strempfer-Bauernschule und allen weiteren Vereinsangelegenheiten.
  4. Für die Wahlen des Beirats gelten die Regelungen des Vorstands entsprechend.

§ 9 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
  2. Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Für die Auflösung gelten ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für einen konkret benannten steuerbegünstigten Zweck.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins Fritz-Strempfer-Bauernschule am 14.01.2019 im Schloss Kirchberg beschlossen.